1. Bei Verordnungen Muster 56, die vor dem 16.3.20 bewilligt wurden und am 16.3.20 noch gültig waren, wird die Anspruchsdauer automatisch um 6 Monate verlängert.
2.Bei Verordnungen Muster 56, die vom 16.3.20 bis 31.07.20 bewilligt wurden, wird die Anspruchsdauer automatisch um 6 Monate verlängert.
3.Für die nach dem 31.07.20 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.